GEA
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
Anwendung in einem Zählerkasten
- Zulässige Energieform: Strom
- Erzeugungsanlagen: mindestens eine, keine Einschränkung nach oben
- Anzahl Teinehmer:innen: mindestens 2
- Wer darf teilnehmen: alle natürlichen und juristischen Personen
- Rechtsform: keine eigene Rechtsform notwendig
- Vertrag: gemäß §16 Abs4 EIWOG
- Räumliche Grenze: Nutzung einer Leitungsanlage (innerhalb eines Gebäudes bzw. hinter einem gemeinsamen Netzanschluss, idR an NE7)
- Vergünstigungen: 100 % Entfall der Netzentgelte und Abgaben
- Erzeugungsleistung: maximal: unbegrenzt
Eine Leistungsgrenze kann sich durch Grenzen beim Netzanschluss, eingeschränkte Netzkapazitäten und die zulässigen Netzebenen ergeben. - Energiezuweisung: statisch oder dynamisch.
Der erzeugte Strom wird den Teilnehmer:innen durch den Netzbetreiber rechnerisch auf Basis der Viertelstunden-Werte zugewiesen

